Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter, d. h. gebundenem Vermittler einerseits und Versicherungsmakler andererseits ist von ganz entscheidender Bedeutung, wenn es um die juristische Zurechnung von Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers (des Versicherten) oder der Versicherungsgesellschaft geht:
Der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherungsgesellschaft und steht damit vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung.
Der Versicherungsmakler ist Beauftragter des Kunden und steht somit vertragsrechtlich auf dessen Seite.
Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht § 93 HGB. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderischer Sachverwalter und Interessensvertreter auf der Seite des Versicherungsnehmers.
Dadurch, dass der Makler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muss er dem Kunden nicht wie der Agenturvertrieb das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht die Versicherungsschutzlösung auf dem Markt, die den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. Die Betriebshaftpflichtversicherung kann mit Versicherer A, die Sachversicherung mit Versicherer B und die Personenversicherung mit dem Versicherer C abgeschlossen werden. Damit optimiert der Versicherungsmakler für seine Kunden Prämien und Deckungsumfang.
Nach unabhängige Empfehlungen sollte der Versicherungsmakler seinem Kunden einen Vergleich von drei bis sechs Angeboten unterbreiten und der Kunde entscheidet dann aufgrund des Vergleiches und nicht mit blindem Vertrauen auf eine unspezifische Empfehlung des Maklers. Schlussendlich ist es aber wie beim Anwalt oder Arzt: Grundsätzlich baut die Beziehung auf Vertrauen und ein Makler, der dieses Vertrauen missbraucht, wird sich nicht lange auf dem Markt halten können.
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer, und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. ein Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist.