Werden Sie ARUNA Vertriebspartner

Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht § 93 HGB. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderischer Sachverwalter und Interessensvertreter auf der Seite des Versicherungsnehmers.

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. ein Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist.

Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter, d. h. gebundenem Vermittler einerseits und Versicherungsmakler andererseits ist von ganz entscheidender Bedeutung, wenn es um die juristische Zurechnung von Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers (des Versicherten) oder der Versicherungsgesellschaft geht:

Der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und steht damit vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung. Der Versicherungsmakler ist Beauftragter des Kunden und steht somit vertragsrechtlich auf dessen Seite.